Dienstag, 22. Mai 2012

143/366 - Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften

Als Hersteller (und Verkäufer) von Textilerzeugnissen ist man seit jeher verpflichtet die verwendeten Materialien zu deklarieren. Die neu überarbeitete Version ist im Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18.11.2011 veröffentlicht und am 08.05.2012 in Kraft getreten.
Meine Textilerzeugnisse z.B. in Form von Strickzeugbeuteln könnten jetzt so aussehen:
 Tun sie aber nicht *lach* 
100% Baumwolle ist schnell geschrieben und diese elendig lange Liste, die ich gerade von einem Ikea-Produkt abgerissen habe landet jetzt im Müll. So viel will ich gar nicht wissen :-)

6 Kommentare:

Ricolina hat gesagt…

100% BW in 100 Sprachen muss auch keiner lesen :o))
Ich spinne gerade 100% BlueFacedLeicester... Wie das ohl bei IKEA aussehen würde *grübel*

LG Andrea

schildkroete hat gesagt…

Praktisch, da braucht frau ja keine Bücher mehr.....
Herzliche Grüße
Sabine

Christine hat gesagt…

Wenn man spinnt dann laut Verordnung bitte 100% Wolle z.B. - BluefacedLeicester steht nicht in der Tabelle mit den zulässigen Bezeichnungen...
Und Strickzeugbeutel aus 100% Baumwolle ... hm. Lecker!

Kerstin hat gesagt…

Einfach abgerissen? Auweia! Da hat IKEA die Kennzeichnung nicht fest genug angebracht? ;o)
Muss das Etikett bei dieser Größe nicht auch nochmal gekennzeichnet werden? Das ist ja selbst schon eine ganze Stoffbahn.

LG
Kerstin

griselda hat gesagt…

Ira, du bist nicht verpflichtet, die Taschen zu kennzechnen.
Beim Händlerbund kannst du dir die Ausnahme-von-der-Regelliste runterladen.
Da sind dann z.B. auch Kosmetiktaschen aufgeführt :)
Das kommt den Stricktaschen wohl am nächsten.

Deutsches Recht- sehr seltsam.

Lehmi hat gesagt…

Martina, da liegst du leider falsch.
Es sind weder Kosmetiktaschen, noch Nadelkissen, Kaffeewärmer und auch keine Schuhputzbeutel, daher gilt diese Ausnahme nicht dafür (alles schon eruiert)
Tja, so ist das.